§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.

Der Verein führt den Namen
Karnevalsgesellschaft Narrenzunft Kempen 2004
und hat ihren Sitz in Kempen. In der Folge KG genannt.

2.

Die KG wird 2004 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kempen eingetragen.

3.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Kempen.

4.

Die KG ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval für den Vereinszweck Karneval.
Für den erweiterten Vereinszweck Gardetanzsport ist die KG Mitglied in allen Sportverbänden des Deutschen Sportbundes auf kommunaler, Landes- und Bundesebene, soweit es zur Erfüllung dieses Zweckes dienlich ist.

5.

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 2     Zweck

1.

Zweck der KG ist die Pflege karnevalistischen Brauchtums. Darüber hinaus die Pflege und Förderung des Gardeamateurtanzsports als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Gardetanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren.

2.

Die KG tritt für die Bekämpfung des Dopings ein, sowie für Maßnahmen, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden. Die Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils gültigen Fassung einschließlich der gültigen Dopingliste sind Bestandteil dieser Satzung.

3.

Die KG ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3     Gemeinnützigkeit

1.

Die KG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, seine Tätigkeit und etwaigen Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnun g.

2.

Mittel der KG dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch sonst keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

4.

Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.

Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes NRW oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4     Mitglieder

Die KG führt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

1.

Ordentliche Mitglieder
Aktive und passive Mitglieder

2.

Außerordentliche Mitglieder
Jugendliche im Alter unter 18 Jahren

3.

Ehrenmitglieder

4.

Fördermitglieder

§ 5     Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied kann jede Person schriftlich an den Vorstand des Vereins richten, wobei Minderjährige einer schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters bedürfen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung; es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.
Ersatzweise hat der Antragsteller die Möglichkeit des Einspruchs gegenüber der Mitgliederversammlung. Hier wird dann über den Antrag endgültig entschieden.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche, eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erklärt werden.
5. Dieser Austritt kann für passive und fördernde Mitglieder erst zum Ende des laufenden Geschäftsjahres (Kalenderjahr) für aktive Mitglieder erst zum Ende des Trainingsjahres (Trainingsjahr = 1.April des laufenden Jahres bis 30.März des folgenden Jahres ) wirksam werden.
6. Rechte und Pflichten bleiben bis zur Wirksamkeit des Austrittes bestehen.
7. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
8. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 6 Monate in Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen nicht gezahlt hat.

§ 6     Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung

§ 7     Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern.
2. In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres spätestens jedoch 12 Wochen nach Beendigung der Karnevalssession zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen .
4.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe einer Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
Anträge zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens 1 Tag vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

5. Alle Versammlungen mit Bekanntgabe einer Tagesordnung sind für die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte beschlussfähig.
6. Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben. Sie hat über die Entlastung zu beschließen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen und die Wahl der Vorstandsmitglieder – ausgenommen der Jugendwart – vorzunehmen.
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein- Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.
8. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8     Vorstand

1.

Der Vorstand besteht aus:

- 1.Vorsitzende(r)
- 2.Vorsitzende(r)
- Geschäftsführer(in)
- Kassierer(in)
- Sportwart(in)
- Jugendwart(in)

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre – ausgenommen der Jugendwart – gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig.

2. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied werden.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung und leitet die Mitgliederversammlungen.
4. Vorstand – im Sinne des § 26 BGB – ist der/die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende/r. Jeder hat Alleinvertretungsvollmacht .
5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
6. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend § 7 Ziff.6; er beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
8. Der Vorstand ist berechtigt im Namen des Vereins Ehrenmitglieder zu ernennen.

§ 9     Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder des Vereins im Alter unter 18 Jahren.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der außerordentlichen Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart und den Jugendsprecher. Bei turniermäßiger Altersaufteilung der Jugendlichen ist es zweckmäßig für jede Gruppe einen Jugendsprecher zu wählen. Der oder die Jugendsprecher dürfen bei ihrer Wahl das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendwart und Jugendsprecher werden jeweils für 1 Jahr gewählt.
5. Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, entsprechend den Bestimmungen des § 7, Ziff. 6; jedes außerordentliche Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

§ 10     Ehrenmitgliedschaft

Es bestehen vier Möglichkeiten der Ehrenmitgliedschaft:
Ehrenpräsident, Ehrensenator, Senator und Ehrenmitglied.

1. Zum Ehrenpräsidenten kann ernannt werden, wer der KG mindestens 6 Jahre als Vorsitzender vorgestanden hat.
2. Zum Ehrensenator oder Senator kann ernannt werden, wer die KG besonders fördert oder gefördert hat.
3. Zum Ehrenmitglied können sowohl Mitglieder, als auch Nichtmitglieder ernannt werden.
4. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und gewährt Sonderrechte gemäss Geschäftsordnung.
5. Eine Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist nur, auf schriftlichen Antrag, durch die Ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung möglich. Es ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei einem Ausschluss gem. § 5, Ziff.7 erlischt sie automatisch.

§ 11     Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt die KG Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

§ 12     Kassenprüfer

Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils 1 Kassenprüfer auf 2 Jahre. Die Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13     Verbindlichkeiten von Ordnungen der Dachverbände

Für alle Mitglieder des Vereins sind die Satzungen, Sport-, Finanz-, Turnier- und Schiedsordnungen der Verbände, denen die KG angehört, in ihrer jeweils gültigen Fassung unmittelbar verbindlich.

Die KG gehört ausschließlich Verbänden an, die gemeinnützigen Zwecken dienen.

Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 14     Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Barvermögen des Vereins an die Stadt Kempen, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Brauchtums zu Verwenden hat.

Das Sachvermögen fällt an das Archiv der Stadt Kempen.

§ 15     Schlussbestimmungen

Bei Beanstandungen dieser Satzung redaktioneller Art, ist der Vorstand ermächtigt diese zu beseitigen.

Ansonsten tritt diese Satzung am 31. August 2004 in Kraft.